Statuten des Bündner Bergführerverbands BBV

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Bündner Bergführerverband (BBV) besteht als Verein nach Art. 60 ff. ZGB eine Berufsgemeinschaft der Bergführer mit Eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertigem von der IVBV anerkannten Ausweis. Auch Wanderleiter und Kletterlehrer mit eidg. FA und Bergführeraspiranten können dem BBV angehören, wenn sie Mitglied in einer BBV Sektion sind (vgl. Art. 4).

Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten des BBV.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 Zweck

Der BBV wahrt die Berufsinteressen seiner Mitglieder, insbesondere:

  1. mit dem Angebot von Weiterbildungskursen.
  2. im Verkehr mit Behörden und Partnerorganisationen.
  3. bei der Tarifgestaltung, im Versicherungswesen und im alpinen Rettungswesen.
  4. durch Aktivitäten in der Nachwuchsförderung (Werbung, Kurse etc.)
  5. durch Aktivitäten gegen das Schwarzführen
  6. durch Aktivitäten für den freien Zugang in die Berge

Der BBV fördert die Pflege der Kameradschaft unter den Bergführern und unterstützt in Not geratene Berufskollegen.

Der BBV setzt sich für eine schonende Nutzung der Natur ein und kann auf dieser Ebene mit den entsprechenden Organisationen zusammenarbeiten.

Art. 4 Mitglieder

Mitglieder des BBV sind die Mitglieder der anerkannten Sektionen.

Art. 5 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Kantonalvorstandes oder einer Sektion kann die DV auch Ehrenmitglieder ernennen. Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder regelt die DV.

Art. 6 Patronatsmitglieder 3

Der BBV kann Sponsoren (Einzelpersonen, Firmen oder Organisationen) als Patronatsmitglieder, das heisst, als Gönner ohne Mitgliedschaftsrechte aufnehmen. Über Aufnahme und Austritt der Patronatsmitglieder entscheidet die DV.

Art. 7 Sektionen

Der BBV gliedert sich in Sektionen. Bei der Neugründung einer Sektion müssen mindestens 15 Aktivmitglieder beteiligt sein.

Die Sektion organisiert sich im Rahmen der Zentralstatuten und Reglemente und sonstiger Ausführungserlasse als selbständiger Verein.

Über die Aufnahme von Sektionen entscheidet die DV.

Der Jahresbeitrag wird von der DV festgesetzt und per 1. Januar von den Sektionen an die Verbandskasse einbezahlt.

Art. 8 Organe

Die Organe des BBV sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der BBV Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

1. Die Delegiertenversammlung

Art. 9 Delegiertenversammlung

Die DV findet jährlich statt. In der Regel am zweiten Samstag im November.

Jede Sektion hat unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder Anspruch auf 2 Delegiertenstimmen.

Auf je 10 Mitglieder oder fünf übersteigende Restzahl von Mitgliedern entfällt eine weitere Delegiertenstimme.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

Die ordentliche DV ist immer beschlussfähig.

Art. 11 Einberufung, Anträge und Traktanden

Die DV muss mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.

Anträge an die DV müssen mindestens vier Wochen vor der DV schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand orientiert die Sektionen über die eingegangenen Anträge gleichzeitig mit der Einladung zur DV.

Die DV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie die an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die DV mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt; davon ausgenommen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung des BBV.

Art. 12 Befugnisse der Delegiertenversammlung

Der DV stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Genehmigung des Revisorenberichts
  5. Wahl des Präsidenten und Kassiers
  6. Wahl der Rechnungsrevisoren
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages
  8. Anträge
  9. Statutenänderungen
  10. Erlass und Änderung von Reglementen

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 16. Oktober und endet am 15. Oktober.

2. Der Vorstand

Art. 14 Zusammensetzung, Amtsdauer

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident
  2. Kassier
  3. Aktuar
  4. TL Bergführerausbildung
  5. Weitere Sektionspräsidenten
  6. Vertreter Berg- und Schneesportkommission

Der Präsident wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der DV gewählt.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl für weitere zwei Jahre ist möglich.

Der Präsident wird nach Möglichkeit durch einen der Präsidenten der Sektionen gestellt. Zweitrangig kann das Amt auch von einem Vorstandsmitglied der Sektionen belegt werden. Nach Möglichkeit sind die Sektionen turnusgemäss zu berücksichtigen.

Turnus Präsident:
Engadin (Start 2024)
Surselva
Arosa
Chur
Prättigau

Der Aktuar wird vom Vorstand bestimmt. Der Aktuar wird nach Möglichkeit durch einen der Präsidenten der Sektionen gestellt. Zweitrangig kann das Amt auch von einem Vorstandsmitglied der Sektionen belegt werden. Anzustreben ist, dass der ehemalige Aktuar zukünftiger Präsident wird. Nach Möglichkeit sind die Sektionen turnusgemäss zu berücksichtigen.

Turnus Aktuar:
Surselva (Start 2024)
Arosa
Chur
Prättigau
Engadin

Das Kassier Amt muss nicht zwingend von einem Sektionspräsidenten oder Sektionsvorstandsmitglied besetzt werden. Stellt sich niemand als Kassier zur Verfügung muss der Kassier der präsidierenden Sektion das Amt übernehmen.

Dieser wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der DV gewählt.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl für weitere vier Jahre ist möglich.

Art. 15 Aufgaben

Dem Vorstand obliegen:

  1. die Geschäftsführung des Verbandes
  2. die Erstellung der Jahresrechnung
  3. die Verwaltung des Verbandsvermögens
  4. der Vollzug der DV-Beschlüsse

Im Weiteren stehen dem Vorstand all jene Kompetenzen zu, die ihm von der DV eingeräumt werden. Zudem ist der Vorstand zuständig für alle Aufgaben, welche nicht explizit der DV zugeordnet sind.

Die ordentlichen Vorstandssitzungen finden im Frühjahr und im Herbst statt, anschließend an die PK des SBV, beziehungsweise 5 Wochen vor der DV im Herbst.

Art. 16 Entschädigung und Spesen

Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Bemühungen laut Spesenreglement entschädigt.

Art. 17 Der Kassier

Der Kassier ist verantwortlich für das Inkasso aller Beiträge und für das Einhalten des Budgets.

3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 18 Wahl, Amtsdauer

Die DV wählt zwei Mitglieder zu Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von drei Jahren.

Art. 19 Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren haben die gesamte Jahresrechnung im Detail alljährlich zu prüfen und der DV Bericht zu erstatten.

Den Rechnungsrevisoren muss die Rechnung eine Woche vor der DV zur Verfügung stehen.

Art. 20 Finanzielle Mittel

Die Einnahmen des BBV bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Andere ordentliche Einnahmen
  3. Schenkungen

Für die Verbindlichkeiten des BBV haftet einzig das Vereinsvermögen.

Art. 21 Revision

Die Statutenrevision kann nur an einer ordentlichen DV mit einfachem Mehr beschlossen werden.

Art. 22 Statuten des SBV

Die Statuten des BBV stützen sich auf die aktuellen Statuten des Schweizer Bergführerverbandes.

Art. 23 Auflösung

Eine Auflösung des BBV kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden.

Die letzte DV beschliesst über die Verwendung des Vermögens.

Art. 24 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der DV in der Surselva (Ilanz) vom 11. November 2023 genehmigt.

Sie ersetzen die seit dem 1. Januar 2001 gültigen Statuten und treten am 1. Januar 2024 in Kraft.